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Personalentwicklung, Recruiting, Zeitarbeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der avitea GmbH work and more ("avitea") und dem Kunden (zusammen auch "Parteien" genannt) unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Die Geltung davon abweichender oder ergänzender Regelungen, insbesondere Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn avitea ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; anderes gilt nur dann, wenn avitea dem ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss zugestimmt hat. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne das es eines erneuten Hinweises auf die Geltung der AGB bedarf. avitea erbringt Personaldienstleistungen und ist insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig.

2. Angebote
Alle Angebote von avitea sind freibleibend und unverbindlich.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch avitea bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.
3.2 Angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
3.3 avitea behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostensteigerungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
3.4 Rechnungen von avitea sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.5 Die gesamten Forderungen von avitea werden sofort fällig, wenn der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder seine Zahlungen einstellt. Darüber hinaus ist avitea berechtigt, für noch offenstehende Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach Mahnung und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Forderungen unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde verpflichtet sich avitea rechtzeitig alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4.2 Informationen, Daten und Dokumente, die der Kunde avitea zur Verfügung stellt, werden von avitea nur auf offensichtliche Fehler untersucht.
4.3 Der Kunde hat avitea unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er einer von avitea vorgestellten Person (einschließlich Leiharbeitnehmer und Ingenieurdienstleiter) ein Angebot auf eine Festanstellung unterbreitet.

5. Beanstandungen
5.1 Beanstandungen jeglicher Art sind avitea unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
5.2 Etwaige Ansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach der Erbringung der jeweiligen Leistung.

6. Haftung
6.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6.2 wird die gesetzliche Haftung von avitea für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
(i) avitea haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
(ii) avitea haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
6.2 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
6.3 Ausgeschlossen ist persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von avitea für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Sach- oder Vermögensschäden.
6.4 Angaben von avitea sind nur dann als Garantie zu verstehen, wenn Sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet wurden.
6.5 avitea haftet nur dann für den Verlust von Daten, wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre und nur insoweit, wie die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder rekonstruiert werden können.

7. Haftung mit Versicherungsleistung
avitea haftet bei Sach- und Vermögensschäden für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, außer in Fällen der groben Fahrlässigkeit, der Höhe nach begrenzt auf die Leistung ihrer Versicherung.

8. Höhere Gewalt
8.1 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von avitea liegende und von avitea nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik oder Aussperrung, entbinden avitea für die Dauer des Ereignisses von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.
8.2 Dauert das Ereignis länger als 6 Wochen oder wird die von avitea zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Kunde als auch avitea berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesem Fall nicht.

9. Geheimhaltung, Datenschutz
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von avitea übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem Kunden nachweislich vor Erhalt der INFORMATIONEN oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
9.2 Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Kunden nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
9.3 Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung der Partei an Dritte weitergeben. avitea beachtet bei Datenverarbeitungen das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung.

10. Kündigung
10.1 Soweit ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, steht beiden Vertragsparteien ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu.
10.2 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz angemessener Nachfristsetzung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt wird oder unmittelbar bevor steht.
10.3 Im Falle der Kündigung ist avitea berechtigt, die Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten einzustellen und beim Kunden eingesetzte Mitarbeiter abzuziehen.
10.4 Sonstige avitea im Kündigungsfall zustehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.


B) Besondere Bestimmungen bei Arbeitnehmerüberlassung

  Wird ein Arbeitnehmer von avitea dem Kunden im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen („Leiharbeitnehmer“), gelten ergänzend zu A) und C) die folgenden unter B) enthaltenen Bestimmungen bei Arbeitnehmerüberlassung. Im Falle von Widersprüchen zwischen den nachfolgenden Bestimmungen bei Arbeitnehmerüberlassung und den Bestimmungen in A) oder C), gehen die nachfolgenden Bestimmungen bei Arbeitnehmerüberlassung vor:

11. Weisungsrecht
11.1 Werden dem Kunden von avitea Leiharbeitnehmer überlassen, unterliegen diese den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter dessen Aufsicht. Ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Kunden und dem entliehenen Mitarbeiter wird hierdurch nicht begründet.
11.2 Der Kunde wird den Leiharbeitnehmer in die eigenen Unternehmensrichtlinien einweisen und entsprechend belehren. Dies gilt insbesondere für die Nutzung für die vom Kunden für den Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung (z.B. Computer), einschließlich des Nutzungsumfangs und der Nutzungsgrenzen.

12. Beschäftigung des Leiharbeitnehmers
12.1 Leiharbeitnehmer sind hinsichtlich Ort und Art der Tätigkeit vereinbarungsgemäß zu beschäftigen. Über etwaige Mehrarbeit der Leiharbeitnehmer (Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit) hat der Kunde avitea zu informieren, diese sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden beizubringen.
12.2 Bei Einsatz des Leiharbeitnehmers in einer Vertrauensstellung, insbesondere durch die Übertragung des Umgangs mit Geld und/oder Wertsachen, ist hierüber vorher eine gesonderte Vereinbarung mit avitea zu treffen. Ohne eine solche Vereinbarung übernimmt avitea keinerlei Haftung, wenn entliehene Mitarbeiter mit Wertgegenständen betraut werden.

13. Arbeitsschutz
13.1 Der Kunde hat sicherzustellen und zu überwachen, dass am Beschäftigungsort des entliehenen Mitarbeiters sämtliche geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, eingehalten werden, und Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Er hat den Leiharbeitnehmer über die jeweils geltenden Vorschriften zu unterrichten und erforderliche Sicherheitsausrüstungen und Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen.
13.2 Verweigert der Leiharbeitnehmer aufgrund fehlender oder unzureichender Schutzausrüstung oder -kleidung die Tätigkeit, hat der Kunde avitea den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
13.3 avitea ist nach vorheriger Absprache mit dem Kunden berechtigt den Beschäftigungsort zu überprüfen und kann bei Nichteinhaltung wesentlicher Sicherheitsvorschriften mit sofortiger Wirkung die Vertragsbeziehungen kündigen.
13.4 Arbeitsunfälle hat der Kunde unverzüglich an avitea zu melden.

14. Wechsel von Leiharbeitnehmern
avitea ist jederzeit berechtigt aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen einen Leiharbeitnehmer gegen einen fachlich vergleichbaren Leiharbeitnehmer auszutauschen. avitea bemüht sich dabei, die Interessen des Kunden zu berücksichtigen.

15. Beanstandungen
15.1 Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden der Überlassung fest, dass ein Leiharbeitnehmer sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet, werden dem Kunden bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet und avitea wird sich bemühen, den Leiharbeitnehmer auszutauschen.
15.2 Im Übrigen wird sich avitea auch bei Nichtantritt oder Weigerung eines Leiharbeitnehmers bemühen, Ersatz zu beschaffen. Bis ein Ersatz gefunden ist befreit der Kunde avitea von der Überlassungspflicht und avitea den Kunden von der Vergütungspflicht.

16. Haftung
Leiharbeitnehmer sind keine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen von avitea. Eine Haftung von avitea für durch die Leiharbeitnehmer verursachte Schäden ist damit ausgeschlossen.

17. Übernahme entliehener Mitarbeiter
17.1 Kommt innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn der erstmaligen Überlassung an den Kunden ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Kunden zustande, gilt dieses als Vermittlung. Dafür kann avitea folgendes Vermittlungshonorar in Rechnung stellen: Innerhalb des 1. Monats seit Beginn der erstmaligen Überlassung: 3.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Für jeden späteren Monat sind dieser Provision 500,00 € abzuziehen.
17.2 Der Kunde hat avitea unverzüglich über eine erfolgte Übernahme zu informieren.


C) Schlussbestimmungen

18. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und jedes sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB bzw. des betroffenen Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

20. Gerichtsstand, anwendbares Recht
20.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Lippstadt. avitea ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
20.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Stand: Mai 2010

  Download: AGB als PDF ca. 740 kb

 

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