Jetzt kommt die eAU für Krankschreibungen

Krankschreibung im Jahr 2023 - Was Arbeitnehmer wissen müssen!
Schon lange ist von ihr die Rede. Jetzt ist sie endlich da: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Kurz eAU. Ab dem 01. Januar 2023 erhalten Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung von ihrem Arzt nicht mehr drei, sondern nur noch eine Ausfertigung des „gelben Scheins“. Die Meldung beim Arbeitgeber und der Krankenkasse erfolgt elektronisch und ohne Zutun der Krankgeschriebenen. Das soll vor allem Papier, manuellen Aufwand und Bürokratie ersparen. Doch was heißt diese Neuerung konkret für Arbeitnehmer? Was muss in Zukunft beachtet werden? Und wo gibt es Ausnahmen?
Was ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die digitale Form des bisherigen „gelben Scheins“. Sie enthält die gleichen Daten, die auch auf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform abgedruckt sind:
· Name des Erkrankten / der Erkrankten
· Beginn und (voraussichtliches) Ende der Arbeitsunfähigkeit
· Datum der Ausstellung
· Erst- oder Folgebescheinigung
· Arbeitsunfall: ja / nein
Wie auch bisher, füllt der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin bei Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit die elektronische AU in der Praxis aus. Diese wird dann digital an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt und gelangt von dort zu einer Sammelstelle der Krankenkassen. Bei dieser Sammelstelle kann der Arbeitgeber der krankgeschriebenen Person am Folgetag die eAU abrufen und erhält so eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit.
Was ändert sich für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet ihren Arbeitgeber „unverzüglich“ über ihre Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. An dieser Tatsache ändert sich auch durch die elektronische AU nichts. Ab dem 01. Januar 2023 müssen Arbeitnehmer aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber einreichen. Alle Daten werden stattdessen elektronisch übertragen. Natürlich erhält der Arbeitgeber nach wie vor keine Informationen über den Grund oder die Hintergründe der Erkrankung.
Wichtig: Da davon auszugehen ist, dass es bei der elektronische Übermittlung anfangs noch zu technischen Fehlern oder Systemstörungen kommen kann, erhalten Arbeitnehmer zunächst weiterhin drei Ausfertigungen der AU in Papierform und sollten diese bis auf Weiteres gut aufbewahren.
Was passiert im Störfall?
Sollte es tatsächlich zu einem Störfall kommen und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann von der Praxis nicht an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt werden, so hat dies aber keine Konsequenzen für die krankgeschriebene Person. Die Arztpraxis hingegen ist verpflichtet eine ausgedruckte Variante der AU per Post an die Krankenkasse zu übermitteln. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin müssen in einem solchen Fall erstmal nicht tätig werden. Um im Fall der Fälle die Arbeitsunfähigkeit dennoch in Papierform nachweisen zu können, sollten Arbeitnehmer aber nach wie vor ihr eigenes Exemplar gut aufbewahren.
Was mache ich, wenn meine Arztpraxis die AU nicht elektronisch übermitteln kann?
Sollte die Praxis technisch nicht dazu in der Lage sein, am elektronischen AU-Verfahren teilzunehmen wird sie den Arbeiternehmern weiterhin drei Ausfertigungen des gelben Scheins ausstellen. In diesem Fall muss die krankgeschriebene Person die Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit weiterhin beim Arbeitgeber einreichen. Generell sind Arztpraxen aber dazu verpflichtet sich mit einer entsprechenden Software zur Übermittlung der eAU auszustatten.
Welche Ausnahmen gibt es?
Natürlich gibt es einige Fälle, in denen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht verwendet werden kann. Dazu zählen vor allem die Krankschreibungen für privatversicherte und arbeitssuchende oder arbeitslose Personen. Für privatversicherte Arbeitnehmer ist derzeit kein elektronisches Übermittlungsverfahren der AU geplant. Sie erhalten weiterhin Ausfertigungen in Papierform, die sie bei ihrem Arbeitgeber oder der Krankenversicherung einreichen müssen. Das Gleiche gilt zunächst für Kunden und Kundinnen des Jobcenters oder der Arbeitsagentur. Eine Umsetzung des eAU-Verfahrens ist hier für den 01. Januar 2024 geplant.
Die elektronische Übermittlung ist zudem noch nicht möglich für Krankheitsfälle im Ausland (bzw. Arztpraxen im Ausland), Rehabilitationsleistungen, Wiedereingliederung, Beschäftigungsverbot und Erkrankung des Kindes. In diesen Fällen ist auch weiterhin eine Übermittlung in Papierform notwendig.